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Bankrecht und Kapitalmarktrecht » BEMA-Anleger in Angst um Einlagen - drohender Totalverlust
BEMA-Anleger in Angst um Einlagen - drohender Totalverlust
Kapitalanlagerecht
BEMA-Anleger in Angst um Einlagen - drohender Totalverlust
Bundesweit haben sich ca. 2300 Anleger als atypisch stille Beteiligte an Investitionen der BEMA Investitions- und Beteiligungsgesellschaft mbH beteiligt und befürchten derzeit den Verlust ihrer Einlagen.
Ausgelöst wurden die Befürchtungen durch den Verdacht auf Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung rund um Per Harald Lökkevik, einen norwegischen Investor, dessen Firmengeflecht unter anderem die BEMA umfasst und der momentan in Untersuchungshaft sitzt. Weiterhin durch die ohnehin bestehenden wirtschaftlichen Anleger. Diese hätten im schlimmsten Fall sogar mit einem Totalverlust ihrer Einlagen zu rechnen. Zwar ist das die Vorwürfe betreffende Millionenprojekt „Yachthafenresidenz Hohe Düne“ keines der BEMA, etwaige Rückforderungsansprüche könnten sich dennoch auf sie auswirken.
Möglichkeiten der Anleger
Haben Anleger ihre Beteiligungen (auch nur teilweise) über ein Darlehen finanziert, kommen Ansprüche gegen die finanzierende Bank in Betracht. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs wurde laut Pressemitteilungen, der Anteilsverkauf beispielsweise regelmäßig mit dem Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages bei der Ostseesparkasse Rostock verbunden. Rechtlich kann diese enge Zusammenarbeit des Kreditinstituts mit der BEMA als sog. verbundenes Geschäft eingestuft werden, und damit unter hinzutretenden Voraussetzungen ein Rückabwicklungsanspruch bestehen. Es können Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlagerberatung gegen die vermittelnden Berater bestehen, wenn diese den Anleger nicht rechtzeitig und vollständig über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt haben. Weiterhin kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückabwicklung verlangt werden, etwa wenn dem Berater für die Vermittlung der Beteiligung verdeckte Provisionen zugeflossen sind (sog. Kickbacks).
Achtung! Altfälle verjähren bis Ende 2011
Anknüpfungspunkt des Fristbeginns ist die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers. Mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 wurde die früher geltende 30-jährige Verjährungsfrist für entsprechende Ersatzansprüche auf drei Jahre (§195 BGB) verkürzt. Von dieser Neuregelung erfasst, sind auch alle Verträge, die bis zum 31.12.2001 geschlossen wurden (sog. Altfälle). Dringend zu beachten ist dabei aber die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren für diese Altfälle, so dass mit dem Ende des Jahres 2011 Ansprüche kenntnisunabhängig verjähren, wenn nicht bis zum Ablauf dieses Jahres verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden.
Justus rät:
Auf Grund der möglichen drohenden Verjährung zum Jahresende 2011 sollten BEMA-Anleger schnell reagieren! Wir empfehlen Betroffenen sich zeitnah von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht über ihre Möglichkeiten beraten und ihre Ansprüche prüfen lassen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus@kanzleimitte.de
Letztes Update 17.05.2011 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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