Sie befinden sich hier :
Weitere Rechtsgebiete »
Kapitalanlagerecht » Beteiligung bei der Grundstücksgesellschaft Berlin und Brandenburg
Beteiligung bei der Grundstücksgesellschaft Berlin und Brandenburg
Kapitalanlagerecht: allgemeine Nachschusspflichtklauseln sind unwirksam
Beteiligung bei einer Grundstücksgesellschaft, Berlin und Umgebung
Die beteiligten Anleger bei einer Grundstücksgesellschaft werden immer wieder zu Nachschüssen aufgefordert, die in keinem Verhältnis zu den am Anfang gezahlten Einlegen stehen. Der Gesellschafter tritt in der Regel diesen Gesellschaften bei, um Steuern zu sparen durch Verlustrechnungen und in Einzelfällen um an den Gewinnen zu partizipieren.
Diese Geschäftsidee, die von den Anbietern auch immer so suggeriert wird, sieht in der Realität oft so aus, dass der Gesellschafter zu immer höheren Nachschüssen aufgefordert wird und diesem bei Kündigung gedroht wird, dass ihm dann nur das negative Auseinandersetzungsguthaben zusteht, hier also auch bei Kündigung mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, die weit über den geleisteten Einlagen steht.
Auch ist es oft so, dass im Fall einer Kündigung dem Gesellschafter damit gedroht wird, dass dann der Gesellschaft die Insolvenz droht und dann der Insolvenzverwalter das Geld wieder reinholen werde. Auch wird dem Gesellschafter bei Kündigung gedroht, dass die beteiligten Banken, die den Kredit für die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft bereitstellen, den Gesellschafter zur Zahlung auffordern.
Hier ist zur einer Überprüfung der Rechtslage anhand der Gesellschafterverträge zu raten.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass eine im Vertrag geregelte, der Höhe nach nicht begrenzte, oder eine unbestimmte Nachschusspflicht unwirksam ist und nicht zum Nachteil des Gesellschafters ausgelegt werden kann.
Weiter ist es so, dass die Darlehensverträge mit der kreditgebenden Bank oft Regelungen enthalten, die auch den gesamten Vertrag mit dem Gesellschafter unwirksam werden lassen. Hier hat der Gesellschafter nach den §§ 812ff. BGB das Recht zur Rückzahlung aller geleisteten Zahlungen und muss sich nicht auf das meist negative Auseinandersetzungsguthaben verweisen lassen.
Letztes Update 15.08.2007 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |

|
