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Bankrecht und Kapitalmarktrecht » BGH: Clerical-Medical-Anleger können Zinsen zurückverlangen, EuroPlan, CMI
BGH: Clerical-Medical-Anleger können Zinsen zurückverlangen, EuroPlan, CMI
BGH, 01.03.2011, Az. XI ZR 135/10)
BGH: Clerical-Medical-Anleger können Zinsen zurückverlangen; EuroPlan, CMI
BGH, 01.03.2011, Az. XI ZR 135/10)
Aufatmen können Anleger des britischen Versicherers Clerical Medical, der bereits in der Vergangenheit durch seine riskanten Anlagen aufgefallen war, die bei den Anlegern nicht selten zu großen finanziellen Problemen führten: sie können, unter bestimmten Umständen, ihre gezahlten Zinsen zum Teil zurückverlangen.
Das dem genannten Urteil zugrundeliegende Anlageobjekt von Clerical Medical, der so genannte „EuroPlan“, folgt einem risikoreichen Geschäftsmodell: der Anleger schließt ein Darlehen mit einer Bank ab, mit dem sowohl eine Einmalzahlung an eine Lebensversicherung von Clerical Medical, die eigentliche Kapitalanlage, sowie die Beteiligung an einem Investmentfonds finanziert wird. Der Ertrag aus dem Investmentfonds soll dann wiederum dazu dienen, das Darlehen zu tilgen. Dabei wurden hinsichtlich des Darlehens eine so genannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart: die Zinsen sind nicht über die komplette Laufzeit festgeschrieben, sondern ab einem gewissen Zeitpunkt neu verhandelbar. Scheitern diese Verhandlungen, sollte das Darlehen sofort zurückgezahlt werden. Involviert war in diese Anlagegeschäfte häufig auch die Bayerische Landesbank (Bayern LB) als Kreditgeberin beziehungsweise deren Tochter DKB, an die die Bayern LB die Kredite in der Regel abgetreten hatte. Gegen diese war nun auch die Klage auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen erhoben worden.
Zinsklausel bei CMI EuroPlan unwirksam. Folge: gesetzlicher Zinssatz 4 %
In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass auch in Fällen wie der hier vorliegenden unechten Abschnittsfinanzierung, bei welcher der Zinssatz nicht fest über die gesamte Laufzeit ausgehandelt wird, ein Hinweis des Darlehensgebers dahingehend erfolgen muss, wie hoch die gesamten vom Darlehensnehmer zu tragenden Belastungen ausfallen. Eine solche Belehrung ist gesetzlich vorgesehen und führt bei deren Fehlen dazu, dass der Darlehensgeber lediglich einen Zinssatz in gesetzlich vorgeschriebener Höhe von 4 % p.a. fordern kann; darüber hinaus gezahlte Beträge können zurückverlangt werden. Vorliegend geht der BGH nun davon aus, dass auch bei unechter Abschnittsfinanzierung eine Gesamtangabe aller zu leistenden Zahlungen gemacht werden muss, auch wenn im Vornherein nicht klar ist, ob es über den Zeitraum, für den die Zinsen festgeschrieben sind, hinaus zu Zinszahlungen kommt. Der Anleger muss schließlich eine gewisse Sicherheit dahingehend genießen können, was ihn im schlimmsten Falle erwartet.
Achtung Verjährung:
Ein Problem für die Anleger kann die Verjährung bedeuten: diese beginnt am Ende des Jahres, in dem sie Kenntnis von ihren Ansprüchen erlangt haben. Bei zu viel gezahlten Zinsen ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese Kenntnis bereits in dem Jahr vorliegt, in dem die Zinsen gezahlt wurden. Für die Anleger gilt daher, dass sie ihre Ansprüche schnellstmöglich geltend machen sollten.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Autor: Alexander Vorndran
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Letztes Update 08.09.2011 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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