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Bankrecht und Kapitalmarktrecht » Kick-Backs: Anwendung auch auf Lebensversicherungen
Kick-Backs: Anwendung auch auf Lebensversicherungen
LG Heidelberg
Landgericht Heidelberg zu Kick-Backs
Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass eine Bank ihre Kunden bei Vermittlung einer Lebensversicherung über etwaige Provisionszahlungen von Seiten des Versicherers aufklären muss; andernfalls drohen Schadensersatzansprüche.
In der Sache hatte ein älteres Ehepaar von einer Bank eine fondsbasierte Lebensversicherung vermittelt bekommen. Der Bankmitarbeiter erwähnte ihnen gegenüber zwar eine Bearbeitungsgebühr; eine Provision von Seiten des Versicherers in Höhe von ca. 1.000 € bei einem eingezahlten Betrag von 50.000 € verschwieg er jedoch. Vor Gericht machte das Ehepaar sodann eine Falschberatung durch die Bank geltend.
Nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg ist der komplette Betrag, den die Eheleute einbezahlt haben, von der Bank zu ersetzen. Begründet wird dies damit, dass eine Pflicht aus dem Beratungsvertrag, den die Bank mit den Eheleuten geschlossen habe, verletzt worden sei. Sie hätte darüber aufklären müssen, dass eine Provision vom Versicherer gezahlt wird. Das Landgericht Heidelberg wendet insofern die Rechtsprechung des BGH zu so genannten Kick-Backs entsprechend an. Dabei handelt es sich im Grunde um Zahlungen an den Vermittler einer Geldanlage. Während der BGH bislang jedoch davon ausging, dass eine unbegrenzte Pflicht zur Offenlegung solcher Provisionszahlungen nur dann besteht, wenn es sich um Rückvergütungen handelt, also Zahlungen an den Vermittler der Geldanlage aus offen dargelegten Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren, hält das Landgericht Heidelberg eine Aufklärungspflicht auch im vorliegenden Fall für geboten. Eine Rückvergütung im engeren Sinn der BGH-Rechtsprechung liege zwar nicht vor; jedoch sei es nach dem Sinn der BGH-Rechtsprechung, nämlich der Schutz der Entscheidungsfreiheit des Anlegers dahingehend, dass er bewerten könne, ob die Bank ihn in seinem Interesse objektiv berate oder ob auch ihr eigenes Umsatzinteresse ein Rolle gespielt habe, angezeigt, in diesen Fällen eine Aufklärungspflicht anzunehmen. Zudem finde eine Beschränkung auf die genannte Art der Rückvergütungen im Gesetz keinen Anhaltspunkt.
Das vorliegende Urteil steht vor allem auch im Einklang mit der neusten, zeitlich nach dem Urteil des Landgerichts Heidelberg ergangenen Entscheidung des BGH zu den Kick-Back-Fällen: dort differenziert der BGH nämlich gerade ausdrücklich zwischen den genannten Rückvergütungen und Innenprovisionen, die aus der Anlagesumme selbst gezahlt werden. Bei letzteren nimmt der BGH zwar nicht in jedem Fall eine Aufklärungspflicht an. Für die Einordnung als Rückvergütung sieht der BGH allerdings offenbar nicht länger die Herkunft der Zahlung als allein maßgeblich an, sondern beschränkt den Geltungsbereich der Innenprovisionen auf Zahlungen aus der Anlagesumme, die dem Kunden gar nicht bekannt geworden sind. Werden hingegen Vertriebsprovisionen aus der Anlagesumme gezahlt und auch ausgewiesen, ist der Vermittler verpflichtet, über deren Empfänger zu informieren.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Anwendungsbereich der Kick-Back-Rechtsprechung eine für den Anleger erfreuliche Ausdehnung durch die Anwendung auf die genannten Fälle erfährt.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Autor: Alexander Vorndran
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
Letztes Update 19.08.2011 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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