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Phoenix Kapitaldienst GmbH » Phoenix: Insolvenzverwalter verliert Klagen; Gute Nachrichten für Anfechtungsopfer
Phoenix: Insolvenzverwalter verliert Klagen; Gute Nachrichten für Anfechtungsopfer
Kapitalanlagerecht: Anleger können mit Schadenersatzforderungen gegen Scheingewinn aufrechnen
Gute Aussichten der Anleger der Phönix Kapitaldienst GmbH gegen Rückforderungen von „Scheingewinnen“
Anleger der Phönix Kapitaldienst GmbH können nach einem der Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vorliegenden Urteil des Landgerichts Weiden ihre Schadenersatzansprüche gegen die Forderung auf Scheingewinne des Insolvenzverwalters aufrechnen. Das dem Anleger Schadenersatzansprüche gegen die insolvente Gesellschaft aus § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB zustehen steht fest. In zahlreichen der Kanzlei Justus vorliegenden Fällen geht durch die Aufrechnung nahezu die gesamte Forderung des Insolvenzverwalters unter.
Allerdings hat der Anleger zu beachten, dass das Berufungsurteil des Landgerichts derzeit dem Bundesgerichtshof zu einer abschließenden Entscheidung über Bestehen der Aufrechnungsmöglichkeit in der Insolvenz vorliegt. Mit einer Entscheidung des neunten Zivilsenates zu der Frage kann aber wohl erst Ende des Jahres gerechnet werden. Bis dahin steht nicht fest, dass alle Gerichte die Aufrechnungsmöglichkeit des Anlegers mit seinen Schadenersatzansprüchen bejahen. Ein schwebendes Verfahren kann dann bis zur Entscheidung des BGH ausgesetzt werden.
Grund für den Optimismus besteht deshalb, da eben derselbe neunte Zivilsenat des BGH am 29.11.1990 in einem ganz ähnlich gelagerten Fall die Aufrechnung des Anlegers gegen die aus Anfechtung entstandenen Forderungen des Insolvenzverwalters schon einmal bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1990, Az.: IX ZR 29/90; BGHZ 113, 98 ff). Nach Ansicht des BGH sowie der Literatur ist der Anfechtungsgegner im Insolvenzverfahren so zu stellen, als hätte er aufrechnen können, falls der aufrechnungsrechtliche Rückgewährsanspruch nur deshalb besteht, weil ein Bereichungsanspruch der Masse, gegen den hätte aufgerechnet werden könnten, wegen §§ 814, 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist (Brandes in MüKo-InsO, Bd. 1, 2001, § 96 Rn. 10; BGH ZIP 1991, 35 ff.; BGH NJW 56, 587).
Das zitierte Urteil des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall der Anfechtung von Scheingewinnen anwendbar. Das der dem neunten Zivilsenat des BGH vorgelegte Fall unter Geltung der Konkursordnung entschieden wurde ist unerheblich, da Sinn, Zweck und Voraussetzungen der jeweiligen Normen der Konkursordnung und der vergleichbaren Insolvenzordnung durch die Einführung der Insolvenzordnung unverändert geblieben sind. Der Rückgewähranspruch bezüglich einer unentgeltlichen Leistung aus §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 InsO entspricht dem der §§ 32 Nr. 1, 37 Abs. 2 KO. Auch die Erhaltung der Aufrechnungslage und die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach §§ 94, 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entsprechen den Normen der Konkursordnung.
Insgesamt hat sich nach Ansicht von Rechtsanwalt Knud J. Steffan durch die jüngeren Urteile die Rechtsposition der Anleger und Anfechtungsbetroffenen erheblich verbessert und das Prozessrisiko zu Ungunsten des Insolvenzverwalters entwickelt.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Weitere Artikel zu den Phoenix-Scheingewinnen finden Sie hier:
Ansprechpartner:
Knud J. Steffan Rechtsanwalt
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater Eberswalder Straße 26 10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66 Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Steffan@kanzleimitte.de
Letztes Update 20.02.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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