Staatshaftung für Schrottimmobilien?
Justus Rechtsanwälte Berlin: Hoffnung für Anleger von Schrottimmobilien / Staatshaftung
Staatshaftung für Schrottimmobilien
Für Hunderttausende Besitzer kreditfinanzierter Schrottimmobilien besteht jetzt berechtigter Grund zur Hoffnung:
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist in dem milliardenschweren Streit um Schrottimmobilien den Verbrauchern erneut ein Stück entgegen gekommen. Nach einem am 26. Februar 2008 verkündeten Urteil können die Anleger Ansprüche gegen Kreditinstitute auf Schadensersatz haben, wenn der Vermittler falsche Angaben machte oder nicht über Widerrufsmöglichkeiten informierte - Az: 8 O 2272/02. Allerdings verweigere der BGH faktisch den Haustürwiderruf und damit eine Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Das Gutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Dr. Kahl kommt hingegen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auch gegen die Bundesrepublik Deutschland bei so genannten Haustürwiderrufsfällen bestehe, da die Bundesregierung die EU – Verbraucherschutzrichtlinie in das nationale Recht bis dato nicht umgesetzt hatte.
Betroffen von dem Streit sind nach Schätzung der Verbraucherzentralen mindestens 300.000 Kunden, die in den 90er Jahren eine überteuerte Immobilie gekauft und hierfür gleichzeitig einen entsprechenden Kredit aufgenommen hatten. Da die Vertragsanbahnung in vielen Fällen in den Wohnungen der geschädigten Anleger erfolgte, und die Anleger über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz entweder nicht oder aber nicht ausreichend belehrt worden sind, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Kreditinstitut und nicht der Verbraucher die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken zu tragen hat, falls eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt wurde.
Auch nach Art. 4 III Richtlinie 85/577/EWG muss das nationale Recht bei Verstoß eines Gewerbetreibenden über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß zu belehren, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen. Dem Verbraucher muss eine freie und selbstbestimmte Entscheidung über die Ausübung eines Widerrufsrechts ermöglicht werden. Wenn der Anleger nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurde, hatte dieser keine Kenntnis vom Widerrufsrecht und konnte dieses nicht frei ausüben. Bei späterer Kenntniserlangung vom Widerrufsrecht ist eine freie Entscheidung nur dann möglich, wenn der Anleger die Darlehensvaluta noch nicht verwendet hat. Deshalb müsste die Bundesrepublik Deutschland eine Vorschrift vorsehen, die bei einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht das Darlehensverwendungsrisiko auf den Darlehensgeber überträgt.
Die Verbraucher haben daraufhin entsprechend erwartet, dass die Bundesrepublik Deutschland die o.g. Richtlinie in das nationale Recht umsetzt. Des weiteren wurde erwartet, dass nationale Rechtsprechung die EuGH-Entscheidungen entsprechend berücksichtigt. Der Bundesgerichtshof setzte hingegen die Entscheidungen des EuGH nicht um. Grund: eine entsprechende europakonforme Auslegung des deutschen Rechts sei nicht möglich. Allerdings sprach der BGH seinerzeit den Verbrauchern Beweiserleichterungen zu, wenn sie beispielsweise durch fehlerhafte Berechnungsbeispiele getäuscht wurden. Haben Verkäufer, Vermittler und die Bank eng zusammengearbeitet, muss sich danach die Bank solche Täuschungen zurechnen lassen. Mit dem neuen Urteil vom 26. Februar führte der BGH diese Rechtsprechung fort und entschied, dass die Kunden gegenüber der Bank Anspruch auf Schadenersatz haben können, wenn sie durch falsche Angaben etwa über die erzielbaren Mieteinnahmen getäuscht wurden.
In dem der Kanzlei Justus Rechtsanwälte & Steuerberater vorliegenden Gutachten des Staatsrechtlers Prof. Dr. Kahl wird hingegen ausgeführt, dass die Bundesrepublik Deutschland nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH allgemein für hinreichend qualifizierte Verstöße gegen eine individualschützende Norm des Gemeinschaftsrechts, die kausal zu einem Schaden führten, haftet. Es wird weiterhin ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 4 Satz 3 RL 85/577/EWG in den Fällen der sog. „Schrottimmobilien“ regelmäßig vorliegt, wenn das nationale Recht keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers bei einem Verstoß des Gewerbetreibenden gegen die Pflicht nach Art. 4 Satz 1 RL 85/577/EWG, über das Widerrufsrecht zu belehren, vorsieht.
Demzufolge sind Staatshaftungsansprüche bei allen Erwerbern von fremdfinanzierten Steuersparimmobilien und Fonds möglich.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 95,20 €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Autorin:
Diana Stol, Assessor Jur
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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Letztes Update 15.03.2008 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |

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