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Verbraucherdarlehen/Kredit: Bearbeitungsgebühr ist rechtswidrig
Kreditrecht: Neues Urteil des OLG Karlsruhe
Neues Urteil des OLG Karlsruhe -
Bearbeitungsgebühr bei Verbraucherdarlehen rechtswidrig
Mit Urteil vom 03.05.2011 - Az: 17 U 192/10 wurde vom OLG Karlsruhe entschieden, dass das Verlangen einer Bearbeitungsgebühr für „Anschaffungsdarlehen" gegen das Transparenzgebot nach § 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB verstößt.
Im vorliegenden Fall war dem Kläger, einem Verbraucherschutzverband, aufgefallen, dass die Beklagte (ein Kreditinstitut) in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis eine Bearbeitungsge-
bühr aufführt. Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite im Preis- und Leistungsverzeichnis eine Klausel verwendet, die besagt, dass bei „Anschaffungsdarlehen“ eine Bearbeitungsgebühr von 2 Prozent aus dem Darlehensvertrag , jedoch mindestens 50 Euro zu entrichten sind.
Der Kläger verlangte nun von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 04.11.2009 eine Unterlassung der Verwendung einer Entgeltklausel für die Bearbeitung von Darlehensverträgen mit privaten Kunden, denn die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Die Beklagte lehnte dies jedoch ab.
Daraufhin wurde ein Verfahren vor dem Landgericht Karlsruhe eingeleitet, dieses verurteilte die Beklagte am 30.11.2010 auch zu einer Unterlassung der Verwendung der Klausel.
Die Beklagte ging jedoch in Berufung und führte an, dass es sich bei der Klausel lediglich um eine der AGB-rechtlichen Prüfung entzogenen (Haupt-) Preisabrede handele.
Auch halte die Klausel einer Inhaltskontrolle stand. Zudem erachte der Gesetzgeber die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr für zulässig.
Der Wortlaut der Klausel indiziere auch, dass das Entstehen einer Bearbeitungsgebühr das Zustandekommen eines Vertrages voraussetze.
Das OLG hat die Berufung zugelassen, diese blieb jedoch ohne Erfolg, denn das Landgericht hatte der Klage aus folgenden Gründen zu Recht stattgegeben:
Bearbeitungsgebühr verstößt gegen Transparenzgebot
Die Entgeltklausel verstoße zunächst gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot hält den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Im vorliegenden Fall war jedoch nicht klar, ob eine Bearbeitungsgebühr auch bei Nichtzustandekommen des Vertrages anfalle.
Zudem handele es sich bei der Entgeltklausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, welche Kunden unangemessen benachteiligt, denn es wird Entgelt für eine Tätigkeit verlangt, die die Bank im eigenen Interesse erbringt.
Auch ist unklar, ob eine Erstattung der Gebühr erfolgt, wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird.
Ferner müsste klargestellt werden, was unter einem „Anschaffungsdarlehen“ verstanden wird und ob dies den Erwerb eines körperlichen Gegenstandes voraussetzt.
Die hier streitbefangene Klausel über eine Bearbeitungsgebühr ordnet sich damit insgesamt betrachtet nahtlos in die Systematik der (Un-)Zulässigkeit von Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ein.
Letztes Update 30.09.2011 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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