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Zulassungssperre wegen überversorgung
Das Gesundheitsstrukturgesetz hat mit Wirkung zum 01.01.1993 die Erteilung neuer Zulassungen für Vertragsärzte unter dem Vorbehalt einer Bedarfsplanung gemäß §§ 99, 101, 103 SGB V gestellt. Ausgangspunkt ist der bundeseinheitliche Versorgungsgrad am 31.12.1990, der das Verhältnis der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte – Arztgruppen bezogen – zur Bevölkerung wiedergibt.
Ergibt sich aus dem entsprechend den Bedarfsplanungsrichtlinien erstellten Zahlenwerk eine Überversorgung, muss der Landesausschuss dies gemäß § 16 b Ä-ZV feststellen und mit verbindlicher Wirkung für den jeweiligen Zulassungsausschuss nach Maßgabe des § 103 Abs. 2 SGB V Zulassungsbeschränkung anordnen. Der Zulassungsausschuss muss dann seinerseits fortan alle neuen Zulassungsanträge ablehnen.
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Letztes Update 03.10.2006 | Copyright© Knud J. Steffan 2012 |  | 
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